Statuten
Katholische Frauengruppe
Oberhasli - Brienz
I. Name, Gründung, Sitz
Art.1
Unter dem Namen Kath. Frauenverein Oberhasli - Brienz besteht ein im Jahr 1941 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Meiringen. Er ist ein Ortsverein des Katholischen Frauenbundes Bern KFB, und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.
Il. Zweck und Aufgaben
Art. 2 Zweck
Die Kath. Frauengruppe Oberhasli-Brienz ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher und ökumenischer Ausrichtung. Sie ist parteipolitisch neutral.
Art. 3 Aufgaben
Aufgaben des Vereins sind:
3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, eligiösen, politischen und kulturellen Bereichen
3.2 Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen
3.3 Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
3.4 Wahrnehmung sozialer Aufgaben
3.5 Einsatz für ökumenische Bestrebungen
3.6 Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
3.7 Zusammenarbeit mit anderen Frauenvereinen und Institutionen in Gemeinde und Region sowie mit den Dachverbänden des SKF
IIl. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung oben genannter Aufgaben mitzuwirken. Beitrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Jedes Neumitglied erhält die Statuten. Der Austritt muss schriftlich auf Ende des Rechnungsjahres erklärt werden.
IV. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A Generalversammlung
B Vorstand
C
Rechnungsrevisorinnen
A Generalversammlung
Art. 6 Generalversammlung
Oberstes Organ ist die Generalversammlung, die alljährlich im ersten Vierteljahr
zusammentritt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Art. 7 Einladung, Anträge
Die Generalversammlung wird durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind bis 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an die Präsidentin einzureichen.
Art. 8 Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
8.1 Genehmigung des Protokolls der letzten GV, des Jahresberichts, der Jahresrechnung und
des Budgets sowie Entgegennahme des Berichts der Revisorinnen
8.2 Festsetzung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen der Mitglieder
8.3 Wahl der Präsidentin, der Kassierin, der übrigen Vorstandsmitglieder und zweier
Rechnungsrevisorinnen
8.4 Behandlung von Anträgen
8.5 Behandlung von weiteren Geschäften, die der Vorstand vorlegt
8.6 Beschlussfassung über Revision der Statuten ( vgl. Art. 22)
8.7 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (vgl. Art.23)
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 22 und Art. 23 das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.
B Vorstand
Art. 10 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
Präsidentin und Vizepräsidentin
Aktuarin
Kassierin
weitere Vorstandsmitglieder
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Mit Ausnahme der Präsidentin und der Kassierin.
Zu den Vorstandsitzungen wird der geistliche Begleiter/die geistliche Begleiterin eingeladen, die jedoch nicht dem Vorstand angehören und kein Stimmrecht besitzen.
Art. 11 Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sind einmal wiederwählbar. Die Amtszeit der Präsidentin bzw. der Mitglieder des Leitungsteams beträgt maximal 8 Jahre, unabhängig von ihrer vorgängigen Mitgliedschaft im Vorstand. Falls sich keine Nachfolgerin zur Verfügung stellt, kann die Amtszeit um maximal 1 Jahr verlängert werden.
Art. 12 Beschlüsse
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Die Präsidentin lädt, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, mind. 8 Tage vor der Vorstandssitzung, schriftlich dazu ein.
Art. 13 Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden Geschäfte, sofern diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
13.1 Vertretung des Vereins nach aussen
13.2 Führung der laufenden Geschäfte
13.3 Wahrnehmung der unter Art. 2 und Art. 3 genannten Vereinszwecke und-aufgaben
13.4 Planung und Durchführung des Jahresprogramms und der weiteren Tätigkeiten des
Vereins
13.5 Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
13.6 Gründung und Begleitung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins
13.7 Der Vorstand darf über Ausgaben bis Fr. 500.— frei verfügen
13.8 Nach Bedarf, Erlass von Reglementen und Richtlinien
Art. 14 Unterschriftsberechtigung
Die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift für den Verein führt die Präsidentin, zusammen mit der Kassierin oder der Sekretärin.
C Rechnungsrevisorinnen
Art. 15 Rechnungsrevisorinnen
Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins. Sie verfassen einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes.
V. Finanzen
Art. 16 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
16.1 Jahresbeitrage der Mitglieder max. Fr. 25.—und wird von der GV festgelegt.
16.2 Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
16.3 Einnahmen aus Aktionen und Sammlungen
16.4 Zuwendungen und Legate
16.5 Bestehendes Vermögen und dessen Erträge.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 17 Kassierin
Die Kassierin ist verantwortlich für die Vereinskasse, führt die Buchhaltung, macht die Budgetkontrolle und verwaltet das Vermögen. Sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget zu Handen des Vorstandes. Für die laufenden Geldgeschäfte hat sie Einzelunterschrift.
Art. 18 Entschädigung
Die Mitwirkung im Vorstand und in allen Gremien des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
Art. 19 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art 20 Mitgliederbeitrag an den Dachverband
Der Verein entrichtet dem Katholischen Frauenbund, KFB, den an dessen Jahresversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21 Statutenänderung
Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 22 Vereins-Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand muss einen entsprechenden Antrag an die Generalversammlung vorgängig dem Katholischen Frauenbund Bern, KFB, mitteilen.
Art. 23 Vermögensverwendung
Wird der Verein aufgelöst, so wird das Vermögen unter Aufsicht des Katholischen Frauenbundes Bern, KFB, angelegt. Dieser hält das Vermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an den Katholischen Frauenbund Bern, KFB.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 25. Februar 2002 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
Silvia Ammann Rita Bachmann